Zur Beurteilung der „Alltagskompetenz“ einer Person, d.h. der Frage wie gut sich die pflegebedürftige Person noch selbst versorgen kann, werden insgesamt sechs Bereiche (Module) herangezogen:Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung (Körperhygiene, Nahrungsaufnahme)
- Umgang mit krankheitsspezifischen/therapiebedingten Anforderungen
- Alltagsgestaltung und soziale Kontakte
Mittels eines standardisierten Fragebogens werden die einzelnen Kriterien aus den sechs Bereichen mit Punkten versehen, die zusätzlich unterschiedlich gewichtet werden.
Am Ende steht eine Gesamtpunktzahl, mit der die Einstufung des Pflegegrades und damit die finanzielle Unterstützung durch die Kassen festgelegt wird:
- Pflegegrad 1 – 2,5 bis 27 Punkte: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 2 – 27 bis unter 47,5 Punkte: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 3 – 47,5 bis unter 70 Punkte: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 4 – 70 bis unter 90 Punkte: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 5 – 90 bis 100 Punkte: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung