Zulassung nach § 45 a SGB XI
Abrechnung mit allen Pflegekassen
Geschulte Mitarbeiter aus der Region
Schnelle und individuelle Hilfe
Stundenweise Haushaltshilfe
Wir möchten pflegende Angehörige und Pflegebedürftige auch entlasten. Oft sind es nur kleine Hilfen im Alltag oder im Haushalt, die schon einen großen Beitrag dazu leisten können. Dazu kommt, daß eine Betreuung rund um die Uhr noch gar nicht erforderlich und vielmals auch nicht gewünscht ist. Genau für diese Fälle passt unser Angebot der „stundenweisen Betreuung“. Hier kommen Mitarbeiter zum Einsatz, die in der Region leben und fest bei uns angestellt sind. Wir kümmern uns dann um eine kurze Anfahrt und punktgenaue Hilfe im westlichen Bodenseekreis, sowie den Landkreisen Konstanz und Sigmaringen.
Julia Fischer und Daniela Weiss (v.l.), verfügen über viel Erfahrung in der Pflege und
leiten gemeinsam den Bereich „stundenweise Betreuung“
Leistungsumfang
Einkaufen, Kochen und gemeinsames Essen
Reinigung und Pflege des Haushalts
Waschen und Bügeln
Botengänge
Gesellschaft leisten, Spazieren gehen, spielen
Garten- und Winterdienst
Wir sind zugelassen nach §45a SGB XI und können somit direkt mit allen Pflegekassen abrechnen.
Der Weg zu Ihrer Entlastung:
1. Persönliches Gespräch
Wir kommen gern zu Ihnen nach Hause und sprechen persönlich mit Ihnen, damit wir einen Eindruck von Ihrer individuellen Wohn und Pflegesituation erhalten. Wir füllen gemeinsam einen Fragebogen aus, wo wir Ihr Pflegebild und die gewünschten Aufgaben erfassen. Damit können sich unsere Mitarbeiter dann optimal auf ihren Einsatz bei Ihnen vorbereiten.
Sie erhalten einen Überblick über die zu erwartenden Kosten und erfahren gleichzeitig, mit welchen Unterstützungsangeboten der Pflegekassen Sie rechnen können. Selbstverständlich helfen wir Ihnen auch bei der Beantragung dieser Zuschüsse.
2. Bedarfsermittlung
Wir wissen nun, welche Anforderungen Sie haben und können so die jeweils passende Mitarbeiterin mit der Erledigung der anstehenden Aufgaben zu Ihnen schicken.
3. Einsatzplanung
Zur vereinbarten Zeit kommt dann unsere Mitarbeiterin zu Ihnen und schafft mit ihrer Arbeit die gewünschte Entlastung für Sie und Ihre Angehörigen. Die Abrechnung erfolgt dann von uns direkt mit den Pflegekassen, so wie es ursprünglich aufgezeigt wurde.
4. Beginn Ihrer Entlastung
Zur vereinbarten Zeit geht es los und Sie werden entsprechend Ihrer Wünsche von uns unterstützt und entlastet.
Zuschüsse und Leistungen der Pflegekasse
Fragen Sie bei uns an, wir erstellen Ihnen gern ein individuelles Angebot
Als zugelassener Dienstleister für haushaltsnahe Serviceleistungen nach § 45a SGB XI sind wir befugt, die erbrachten Leistungen direkt mit allen Pflegekassen abrechnen, falls der Betroffene einen Pflegegrad besitzt. Es stehen drei Leistungsbereiche für die Abrechnung zur Verfügung.
Als zugelassener Dienstleister für haushaltsnahe Serviceleistungen nach § 45a SGB XI können wir die erbrachten Leistungen direkt mit allen Pflegekassen abrechnen, falls der Betroffene einen Pflegegrad besitzt. Dann stehen drei Leistungsbereiche für die Abrechnung zur Verfügung.
Leistungen aus dem Entlastungsbetrag Nach § 45 b SGB XI | 125,00 € |
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Umwandlung der Pflegesachleistungen zu 40% | – |
Leistungen aus der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nach § 39 SGB XI | – |
Summe der Mittel aus der Pflegekasse pro Monat | 125,00 € |
Leistungen aus dem Entlastungsbetrag Nach § 45 b SGB XI | 125,00 € |
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Umwandlung der Pflegesachleistungen zu 40% | 275,60 € |
Leistungen aus der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nach § 39 SGB XI | 201,50 € |
Summe der Mittel aus der Pflegekasse pro Monat | 602,10 € |
Leistungen aus dem Entlastungsbetrag Nach § 45 b SGB XI | 125,00 € |
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Umwandlung der Pflegesachleistungen zu 40% | 519,20 € |
Leistungen aus der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nach § 39 SGB XI | 201,50 € |
Summe der Mittel aus der Pflegekasse pro Monat | 845,70 € |
Leistungen aus dem Entlastungsbetrag Nach § 45 b SGB XI | 125,00 € |
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Umwandlung der Pflegesachleistungen zu 40% | 644,80 € |
Leistungen aus der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nach § 39 SGB XI | 201,50 € |
Summe der Mittel aus der Pflegekasse pro Monat | 971,30 € |
Leistungen aus dem Entlastungsbetrag Nach § 45 b SGB XI | 125,00 € |
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Umwandlung der Pflegesachleistungen zu 40% | 798,00 € |
Leistungen aus der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nach § 39 SGB XI | 201,50 € |
Summe der Mittel aus der Pflegekasse pro Monat | 1124,50 € |
Wir erstellen Ihnen im Rahmen eines persönlichen Gesprächs gerne eine individuelle Budgetplanung.
Häufig gestellte Fragen und Antworten
Für gesetzlich versicherte übernehmen wir die Abrechnung für Sie. Natürlich erhalten Sie jeweils eine Kopie der Rechnung. Privat versicherte müssen die Rechnung selbst einreichen.
Für alle Beteiligten ist es immer am besten, wenn kontinuierlich dieselben Mitarbeiter kommen. Das versuchen wir immer einzurichten. Allerdings ist die Zustimmung beiderseitig freiwillig, d.h. stimmt die Chemie nicht, oder Sie sind unzufrieden, führen wir einen Wechsel herbei.
Unsere Erfahrung hat gezeigt, daß ein Einsatz mindestens zwei Stunden dauern sollte. Nur so können wir auf Ihre Wünsche eingehen und eine für Sie zufriedenstellende Arbeit leisten.
Ist die Fehlzeit planbar (z.B. Urlaub), können wir frühzeitig für einen Ersatz sorgen. Schwierig wird es bei kurzfristigen Erkrankungen oder Ausfällen. Dann versuchen wir einen Ersatz zu organisieren. In jedem Fall kontaktieren wir Sie und suchen gemeinsam eine Lösung.
Sollten Sie einmal verhindert sein, bitten wir um eine Benachrichtigung mindestens 24 Stunden vorher. Bitte haben Sie Verständnis dafür, daß wir den Einsatz sonst in Rechnung stellen müssen.
Grundsätzlich stehen unsere Leistungen allen zur Verfügung. Das kann auch nur vorübergehend z.B. nach einer Operation sein. Allerdings können Sie erst ab einem Pflegegrad 1 die Zuschüsse der Pflegekassen in Anspruch nehmen. Fragen Sie einfach bei uns nach, wir beraten Sie gern.
Bitte fragen Sie nach der Zulassung entsprechend §45a SGB XI. Nur diese Anbieter können direkt mit den Pflegekassen abrechnen und Ihr Budget somit entlasten. Diese Firmen verfügen auch über qualifiziertes und geschultes Personal.
Die aufsummierten Beträge aus dem Entlastungsbetrag in Höhe von EUR 125 mtl. können bis zum 30.06. des Folgejahrs in Anspruch genommen werden, danach verfallen sie.
Pflegesachleistungen können nicht aufgespart werden und verfallen jeweils am Monatsende.
Zuschüsse aus der Verhinderungspflege (insgesamt EUR 2.418 pro Kalenderjahr) verfallen zum 31.12. jeden Jahres.
Wir stellen Ihnen im Rahmen unserer Beratung das für Sie günstigste Paket aus den verschiedenen „Töpfen“ zusammen. Das ist individuell sehr unterschiedlich und geht am besten in einem persönlichen Gespräch.