In vielen Fällen übernehmen die Familien den größen Teil der Versorgung und Pflege ihrer Angehörigen. Wenn die aber z.B. wegen Krankheit, Urlaub, Überlastung oder einfach für eine Auszeit „verhindert“ sind, stellt die Pflegekasse pro Jahr 1.612 EUR zur Verfügung. Mit diesem Geld kann dann eine Ersatzpflegekraft bezahlt werden. Das können theoretisch alle Personen sein, außer Verwandte ersten und zweiten Grades.

Wird in dem betreffenden Jahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen, stehen aus diesem Topf zusätzlich 812 EUR zur Verfügung, sodaß in Summe 2.418 EUR pro Jahr für die Verhinderungspflege von den Kassen übernommen werden.

Auch die Verhinderungspflege muss zunächst bei der Pflegekasse beantragt werden. Auf eine telefonische Bitte hin senden die Kassen die Formulare umgehend zu. Für die Auszahlung genügt eine einfache Quittung, daß die Ersatzpflegekraft das Geld bekommen hat.

Diese Leistung steht aber erst bei einer Pflegebedürftigkeit von mindestens sechs Monaten zur Verfügung. Stichtag ist auch hier das Datum der Antragstellung.